Liebe Bürgerinnen und Bürger,

wir, die Mitglieder der MWG, stehen ohne Parteibuch für die Interessen der Bürger von Münchberg und den angeschlossenen Ortsteilen.
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Die Satzung der Münchberger Wählergemeinschaft e.V. - MWG
Satzung der Münchberger Wählergemeinschaft e.V. ( MWG ) vom 22.10.2013

1. ABSCHNITT: ZWECK, NAME

§ 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen " Münchberger Wählergemeinschaft e.V. ", hat seinen Sitz in Münchberg und ist in das Vereinsregister eingetragen. Die Kurzbezeichnung lautet " MWG ".

§ 2 Zweck Zweck des Vereins ist die Förderung der Beteiligung von Bürgerinnen und Bürger am kommunalpolitischen Geschehen. Die MWG will eine organisatorische und informelle Basis schaffen für aktive Kommunalpolitik und versteht sich als Mittler zwischen Bürgern und kommunalen Entscheidungsträgern. Die MWG ist überparteilich und an keine politische Partei gebunden, ausgenommen der Bundesvereinigung FREIE WÄHLER oder einer ihr angeschlossenen Gliederungen. Sie steht allen offen, die sich mit ihren satzungsgemäßen Zielen identifizieren.

2. ABSCHNITT: ERWERB UND VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT, RECHTE UND PFLICHTEN

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Ordentliches Mitglied der MWG kann jeder Bürger werden, der seinen Wohnsitz in Münchberg hat, mindestens 18 Jahre alt ist und keiner politischen Partei, ausgenommen der Bundesvereinigung FREIE WÄHLER oder einer ihr angeschlossenen Gliederungen, angehört. Fördermitglied kann jeder Bürger werden, der vom erweiterten Vorstand durch Mehrheitsbeschluss angenommen wird. Jugendmitglied der MWG kann jeder Jugendliche ab 16 Jahren werden, der seinen Wohnsitz in Münchberg hat. Der Wechsel zum ordentlichen Mitglied erfolgt automatisch bei Eintritt der Volljährigkeit. 2. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages, über den Aufnahmeantrag entscheidet der erweiterte Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft 1. Die ordentliche Mitgliedschaft, Fördermitgliedschaft oder Jugendmitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei Wegzug aus Münchberg erfolgt automatisch der Wechsel in die Fördermitgliedschaft. Seite -1- von 5 2. Jedes Mitglied kann jederzeit seinen Austritt schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären, der Austritt wird wirksam zum Ende des Kalenderjahres, in dem die schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand abgegeben wird. Der erweiterte Vorstand kann einen früheren oder späteren Zeitpunkt für das Wirksamwerden des Austritts durch Mehrheitsbeschluss festlegen, wenn berechtigte Gründe hierfür vorliegen. Ungeachtet dessen wird der Austritt stets spätestens zwei Jahre nach Zugang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand wirksam. 3. Ein Mitglied kann aus der MWG ausgeschlossen werden, wenn es den satzungsgemäßen Zielen der MWG nachhaltig und wiederholt oder so schwerwiegend zuwiderhandelt, dass sein Verbleiben unzumutbar ist. Dem betreffenden Mitglied ist vorher unter Darlegung der Gründe, auf deren Basis der Ausschluss erfolgen soll, persönlich oder unter Einräumung einer angemessenen Frist schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit mindestens zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist; über den Ausschluss oder die Streichung befindet die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der abgegeben Stimmen. In dem Beschluss ist auch der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verlustes der Mitgliedschaft festzulegen.

§ 5 Rechte der Mitglieder 1. Die Mitglieder der MWG sollen an der vereinsinternen politischen Willensbildung, aber auch am gesamten Vereinsgeschehen mitwirken. Vereinsintern steht den ordentlichen Mitgliedern ab dem Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die MWG das passive Wahlrecht für Vereinsämter zu, das aktive Wahlrecht in der Mitgliederversammlung entsteht nach Ablauf eines Monats ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in die MWG. Fördermitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht, Jugendmitgliedern steht das aktive Wahlrecht entsprechend Nr. 1 Satz 2 zu. 2. Sämtliche Mitglieder der MWG können sich mit Anträgen an den Vorstand und die Mitgliederversammlung wenden. Weitere Rechte ergeben sich aus den Regelungen über die Mitgliederversammlung in dieser Satzung.

§ 6 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder haben die satzungsgemäßen Ziele des Vereins zu beachten und nach außen hin aktiv zu vertreten. Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag zu zahlen, dessen Fälligkeit und Höhe von der Mitgliederversammlung in einer Finanzordnung festgelegt werden.

3. ABSCHNITT: MITGLIEDERVERSAMMLUNG

§ 7 Einberufung Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können stattfinden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird. In diesem Falle hat der Seite -2- von 5 Vorstand innerhalb von acht Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einberufen. Für die Wahrung der Frist genügt der Zeitpunkt der Aufgabe der Einladung zur Post.

§ 8 Ablauf der Mitgliederversammlung Die Eröffnung und Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem ersten, bei dessen Verhinderung dem zweiten Vorsitzenden. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter durch Mehrheitsbeschluss. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Abstimmungen erfolgen schriftlich, wenn 1/10 der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Alle Beschlüsse sind im Protokoll der Mitgliederversammlung schriftlich festzuhalten und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. In der Mitgliederversammlung haben alle erschienenen ordentlichen Mitglieder Stimmrecht.

4. ABSCHNITT: DER VORSTAND

§ 9 Rechtsstellung Der Vorstand der MWG wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden. Die zwei Vorsitzenden sind der Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie sind im Außenverhältnis jeweils allein vertretungsberechtigt für die MWG. Im Innenverhältnis gilt, dass der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden nach außen rechtsverbindliche Erklärungen für die MWG abgeben darf.

§ 10 Erweiterter Vorstand Der erweiterte Vorstand setzt sich aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und den bis zu sieben Beisitzern zusammen. Der erweiterte Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte und bereitet Veranstaltungen, Mitgliederversammlungen und sonstige Aktivitäten der MWG vor. Der erweiterte Vorstand ist vom ersten Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen; auf Verlangen von zwei Mitgliedern des erweiterten Vorstandes hat der erste Vorsitzende eine Versammlung des erweiterten Vorstandes binnen zwei Wochen einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Ladunsfrist von mindestens fünf Tagen, wobei für die Wahrung der Frist die Aufgabe der Einladung zur Post genügt.

§ 11 Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes 1. Die Wahl des ersten und zweiten Vorsitzenden erfolgt auf der Mitgliederversammlung schriftlich und geheim. Die Wahl der übrigen Mitglieder des erweiterten Vorstandes erfolgt öffentlich Seite -3- von 5 und per Handzeichen, außer wenn mindestens 1/10 der anwesenden Mitglieder die schriftliche und geheime Wahl beantragen. Sind für eine zu wählende Position mehrere Bewerber aufgestellt, so hat die Wahl schriftlich und geheim zu erfolgen. 2. Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Vorstandswahlen wird von der Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss gebildet. Für die Bestimmung der Mitglieder des Wahlausschusses ist keine schriftliche und geheime Abstimmung erforderlich. 3. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes beläuft sich auf zwei Jahre. Sie kann aus erforderlichem Anlass, z.B. wegen eines Kommunalwahltermins, durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen bedarf, um bis zu einem Jahr verlängert oder verkürzt werden.

§ 12 Verfahren, Beschlussfähigkeit 1. Sitzungen des erweiterten Vorstandes und Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern die Ladungsformalitäten eingehalten wurden. 2. Über jede Sitzung des erweiterten Vorstandes und über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll erstellt der Schriftführer oder ein anderes, vom Sitzungsleiter bestimmtes anwesendes Mitglied. 3. Der erste Vorsitzende leitet die Sitzungen des erweiterten Vorstandes.

5. ABSCHNITT: AUFSTELLUNG DER LISTEN FÜR KOMMUNALWAHLEN

§ 13 Beteiligung an Kommunalwahlen Die Mitgliederversammlung befindet darüber, ob und an welchen Kommunalwahlen sich die MWG mit einer eigenen Liste beteiligt bzw. welcher Liste sie sich anschließt. Die Regelung der Einzelheiten, insbesondere die Aufbringung der finanziellen Mittel erfolgt in der Finanzordnung, im übrigen durch den erweiterten Vorstand.

§ 14 Aufstellung eines Wahlvorschlages 1. Die Aufstellung von Wahlvorschlägen einschließlich der Beschlussfassung über die Vergabe der Listenplätze im einzelnen erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Stimmberechtigt sind hierbei nur ordentliche Mitglieder der MWG, deren Mitgliedschaft seit mindestens einem Monat besteht. In einen Wahlvorschlag können als Listenbewerber nur ordentliche Mitglieder der MWG aufgenommen werden. 2. Die Beschlussfassung über den Wahlvorschlag mit der Vergabe der Listenplätze erfolgt schriftlich und geheim unter der Leitung eines von der Versammlung zu bestimmenden Wahlleiters. Seite -4- von 5 3. Der Vollzug der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegt dem erweiterten Vorstand.

6. ABSCHNITT: SONSTIGES

§ 15 Finanzordnung Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes eine Finanzordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 16 Jugendordnung Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf eine Jugendordnung beschließen, die die Rechte und Pflichten der jugendlichen Mitglieder von 16 bis 18 Jahren regelt.

§ 17 Satzungsänderungen Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen auf einer Mitgliederversammlung. Eine Beschlussfassung ist nur statthaft, wenn der Antrag auf Satzungsänderung inhaltlich schriftlich allen Mitgliedern zur Mitgliederversammlung mitgeteilt wurde, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung mit 9/10 aller anwesenden Mitglieder auf dieses Erfordernis verzichtet. Satzungsänderungen sind beim Vereinsregister durch den ersten Vorsitzenden anzumelden.

§ 18 Auflösung Durch Beschluss der Mitgliederversammlung, der ¾ aller abgegebenen Stimmen bedarf und in der Einladung zur Mitgliederversammlung als Gegenstand der Beschlussfassung angekündigt sein muss, kann der Verein seine Auflösung beschließen. Die Liquidation des Vereins ist durch den Vorstand durchzuführen. Das Vereinsvermögen fällt nach Tilgung der Verbindlichkeiten der Stadt Münchberg mit der ausdrücklichen Auflage zu, das Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung kann den gemeinnützigen Zweck durch Beschluss, der der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen bedarf, im Einzelnen festlegen. Die Satzung wurde am 23.März 1996 errichtet. Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.Februar 2003, sowie durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23. März 2012 geändert und dem Vereinsregister vorgelegt.